Alle Paketdienste setzen zur Sortierung von Sendungen Fließbänder ein. Sendungen müssen so gepackt sein, dass der Inhalt einen Sturz aus 80 cm Höhe, der Fallhöhe, unbeschadet überstehen würde.
Auszug aus unseren AGBs.
Der Absender hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulassen darf.
Er hat vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Sendung zu machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige Identifikation ermöglichen. Die
transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem Absender. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des
Absenders. Dies trifft auch dann zu, wenn INTERKEP eine (Nach) Verpackung oder Kennzeichnung am Transportgut durchführt. Der Absender hat die Sendung zudem so zu verpacken, dass INTERKEP und Dritten keine Schäden entstehen. §§ 410, 411 HGB sind zu beachten.
Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem nach dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder diesen AGB unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt INTERKEP von jeglichen Schäden, auch durch Ansprüche Dritter frei, die aus oder im Zusammenhangen mit der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtung entstehen.
Sehen sie bitte auch die Verpackungsleitfäden der großen Integratoren unter DOWNLOADS